Satzung des Vereins
"Leben mit Krebs - Hilfe für Betroffene im Rhein-Sieg-Kreis e.V.“

  Hinweis: Die nachfolgend angesprochenen Funktionsstellen in der Vereinsarbeit gelten geschlechtsneutral.

  Wichtig: Um den korrekten und vollständigen Inhalt zu gewähleisten, drucken Sie bitte im Querformat.


Die Satzung des Vereins "Leben mit Krebs e.V." als PDF:

  Die Satzung können Sie hier herunterladen (450,3 KiB).

Beitragsordnung zur Satzung des Vereins "Leben mit Krebs e.V." als PDF:

  Die Beitragsordnung zur Satzung können Sie hier herunterladen (407,1 KiB).


Satzung


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Leben mit Krebs - Hilfe für Betroffene im Rhein-Sieg-Kreis e.V." und hat seinen Sitz in Siegburg.
  2. Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Siegburg unter der Nummer VR-2470 geführt.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist der Aufbau, die Unterhaltung und die nachhaltige ideelle und finanzielle Förderung von Beratungsstellen

im Rhein-Sieg-Kreis, sowohl für Krebsbetroffene als auch für Menschen, die über diese Krankheit und deren Folgen informiert werden wollen.

Zweck des Vereins ist weiterhin die Mittelbeschaffung für seine Aufgaben und für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einer anderen Körperschaft gleicher Zielsetzung. Ferner ist Zweck des Vereins die Organisation und Förderung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie von Informationsveranstaltungen und Veröffentlichungen zur Verbesserung der Situation in der Vermeidung, Erkennung und Bekämpfung von Krebserkrankungen. Dieser Zweck wird insbesondere auch durch den Aufbau und die Pflege einer Kommunikationsplattform mittels neuer und traditioneller Medien und Methoden erfüllt.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Die gemeinnützige Tätigkeit dient der Förderung „des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege“ gemäß § 52 Abs. 2 AO und den in § 2 der Satzung aufgeführten Zwecke.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitglieder & Förderer

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des Vereins durch ihre Mitgliedschaft zu fördern und zu unterstützen.
  2. Förderer des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die mit dem Satzungszweck verbundenen Ziele durch Spenden oder sonstige Hilfen zu fördern und/oder zu unterstützen. Damit verbunden ist kein Mitgliedsstatus oder Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Zum Ehrenmitglied können Mitglieder oder sonstige natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein/die Vereinsziele verdient gemacht haben. Hierüber entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder; der Mitgliedsbeitrag entfällt hier.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder nach § 4 sowie Förderer des Vereins sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Eine vom Verein ggf. erhobene Teilnahmegebühr ist zu entrichten.
  2. Mitglieder haben Stimmrecht und das Recht gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

§6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand auf dem Anmeldeformular des Vereins schriftlich beantragt werden. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem Antragsteller mitzuteilen.

2. Die Mitgliedschaft endet durch persönliche Kündigung, Ausschluss durch den Vorstand, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod des Mitgliedes.

3. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahrs möglich und muss bis spätestens zum 30.9. d. Jahres eingegangen sein.

4. Ein Vereinsausschluss ist nur aus wichtigen Gründen statthaft. Dies wäre grundsätzlich dann gegeben, wenn das Mitglied insbesondere gegen die Ziele der Vereinsinteressen grob verstößt. Der Vorstand entscheidet hierüber mit einfacher Mehrheit. Dem Mitglied ist vor Entscheidung des Vorstandes unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

5. Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchen Gründen, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

7. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragforderungen bleibt hiervon unberührt.

§7 Mitgliedsbeiträge

  1. Wesentlich für die finanzielle Ausstattung der Tätigkeit des Vereins ist das Beitragsaufkommen. Der Verein ist in seinen Vereinszielen und -aufgaben darauf angewiesen, dass die Mitglieder ihren Beitragsverpflichtungen nachkommen.
  2. Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung des Vereins maßgebend, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Zu deren wesentlichen Aufgaben gehören insbesondere:
    • Beschlussfassung über Grundsätze der Vereinsarbeit
    • Entgegennahme Jahresbericht und Kassenbericht des Vorstandes
    • Bericht Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes
    • Wahl/ Abberufung der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer
    • Entscheidung über Satzungsänderungen,
    • Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Auflösung des Vereins
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter jährlich einzuberufen.
  3. Die Einladung erfolgt vier Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung (TO) an die dem Verein zuletzt bekannten Adressen.
  4. Anträge der Mitglieder zur TO sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Fristgemäß eingereichte Anträge zur TO sind den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen 4 Wochen vom Vorsitzenden oder in seiner Vertretung vom Stellvertreter einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  6. Der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter eröffnen förmlich die Mitgliederversammlung und leitet diese, sofern kein Versammlungsleiter aus den Reihen der anwesenden Mitglieder bestimmt/gewählt wird.
  7. Es ist ein Protokollführer zu wählen/zu bestimmen
  8. Die Ergebnisse der Mitgliederversammlung werden in einem Ergebnisprotokoll niedergelegt. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder mündlich.
  2. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  3. Satzungsänderungen/Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
  4. Die Änderung des Satzungszwecks bedarf der Zustimmung aller Mitglieder.

§11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Vorstandsmitgliedern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister (engerer Vorstand).
  2. Je zwei Mitglieder des engeren Vorstandes vertreten den Verein jeweils gemeinschaftlich nach außen.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  4. Vorstandsmitglied kann nur ein Vereinsmitglied sein.
  5. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann mit deren Einverständnis Aufgaben an Vereinsmitglieder verteilen oder Ausschüsse/Arbeitsgruppen zur Bearbeitung/Vorbereitung satzungs- oder vereinsrelevanter Aufgaben einsetzen.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit des Vorstandes aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
  7. Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihrer Auslagen i. Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein.

§12 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt einen oder zwei Kassenprüfer für die Amtszeit des Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.
  2. Die Kassengeschäfte des Vereins sind jährlich insbesondere hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwendung der Einnahmen und Ausgaben, der Kassenführung, Bestandskontrolle des Vereinsguthabens einschließlich der dazugehörenden Belege bzw. Nachweise zu prüfen.
  3. Über Art und Umfang sowie das Ergebnis der Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Bericht der Kassenprüfer ist Grundlage für die Entlastung des Vorstandes.
  4. Ein Mitglied des Vorstandes oder eine mit ihm verwandte oder verschwägerte Person sowie Lebenspartner kann nicht Kassenprüfer sein.

§13 Haftung

  1. Für die Haftung der Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB gilt § 31a BGB.
  2. Andere Vorstandsmitglieder, ehrenamtlich für den Verein Tätige haften gegenüber dem Verein, den Mitgliedern oder Dritten für solche Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursacht haben, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  3. Im Innenverhältnis haftet der Verein seinen Mitgliedern gegenüber nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Nutzung der Vereinsangebote oder Veranstaltungen erleiden, soweit diese nicht durch eine Versicherung des Vereins gedeckt sind.

§14 Datenschutz

  1. Sowohl den Organen des Vereins, den Amtsträgern und ehrenamtlich Tätigen in der Vereinsarbeit ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt außerhalb der Vereinsarbeit weiterzugeben oder sie sonst zu nutzen.
  2. Die Pflicht besteht über das Ausscheiden aus der Tätigkeit für den Verein oder Mitgliedschaft im Verein hinaus.

§15 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
  2. Es geht zu gleichen Teilen an
    • das Elisabeth Hospiz Lohmar und
    • die "Elterninitiative krebskranker Kinder e.V." an der Kinderklinik in St. Augustin,

wo es ausschließlich für die Versorgung Krebskranker zu verwenden ist.

§16 Inkrafttreten

  1. Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 19.3.2014 geändert und neu gefasst.